Über Feuerwehr Wohratal

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

der Gemeinde Wohratal

 

 

 

 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl.  1992 I S.  534)  zuletzt  geändert  durch  Gesetz  vom  17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 562) in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) vom 17.12.1998 (GVBl. 1998 I S. 530) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Wohratal am 14.08.2001 folgende

 

 

FEUERWEHRSATZUNG

beschlossen:

 

 

§1

ORGANISATION, BEZEICHNUNG

 

(1)        Die Freiwillige Feuerwehr der  Gemeinde Wohratal ist als öffentliche Feuerwehr eine gemeindliche Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung

 

            „Freiwillige Feuerwehr Wohratal“

 

Die Ortsteilfeuerwehren für die Ortsteile führen als Zusatz die jeweiligen Bezeichnung des Ortsteiles

 

            Wohra

           

            Halsdorf

           

            Langendorf

           

            Hertingshausen

           

(2)                Sie steht unter der Leitung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin.

 

(3)                Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.


 

§ 2

AUFGABEN DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

 

(1)                 Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 6 HBKG und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung.

 

(2)                 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

 

§ 3

GLIEDERUNG DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR

 

Die Freiwillige Feuerwehr Wohratal gliedert sich in folgende Abteilungen:

 

1.         Einsatzabteilung

2.         Alters- und Ehrenabteilung

3.         Jugendabteilung

 

§4

PERSÖNLICHE AUSRÜSTUNG, ANZEIGEPFLICHTEN BEI SCHÄDEN

 

(1)                Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.

 

(2)                   Die Feuerwehrangehörigen haben dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrand-
inspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen

 

a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung.

 

(3)        Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

 

§ 5

AUFNAHME IN DIE EINSATZABTEILUNG DER

FREIWILLIGEN FEUERWEHR

 

(1)                Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) aufgenommen werden.

 

(2)        Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wohratal haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Wohratal zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen Einwohner der Gemeinde Wohratal sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und  körperlich  gewachsen sein und  das 17. Lebensjahr vollendet  haben; sie  dürfen  das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 10 Abs. 2 HBKG).

 

(3)        Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist beim Gemeindebrandinspektor/bei der Gemeindebrandinspektorin oder beim Wehrführer/bei der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

 

(4)        Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Gemeindevorstand bzw. in dessen Auftrag der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

 

(5)        Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin oder durch den Wehrführer/die Wehrführerin unter Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, zu verpflichten.

 

§ 6

BEENDIGUNG DER ZUGEHÖRIGKEIT ZUR EINSATZABTEILUNG

 

(1)        Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

 

a)         der Vollendung des 60. Lebensjahres,

b)         dem Austritt,

c)         dem Ausschluss.

 

(2)       Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandi­nspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden.

 

(3)        Der Gemeindevorstand kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen.

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGEHÖRIGEN DER FEUERWEHR WOHRATAL

 

(1)              Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Gemeinde­brandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

(2)                Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

 

a)         die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

 

b)         bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

 

c)         am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(3)        Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehr-technischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

 

(4)         Abs. 2 und 3 gilt nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

 

(5)        Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

 

§ 8

ORDNUNGSMASSNAHMEN

 

(1)        Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

 

a)           eine Ermahnung,

b)           einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

 

aussprechen.

 

(2)        Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 9

ALTERS- UND EHRENABTEILUNG

 

(1)      In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

 

(2)        Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

 

a) durch Austritt, der schriftlich dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin oder dem Wehrführer/der Wehrführerin erklärt werden muss,

 

b)  durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

 

(3)        Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

§ 10

JUGENDABTEILUNG

 

(1)       Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wohratal führt den Namen „Jugendfeuerwehr Wohratal“ und den Ortsteilnamen als Zusatz.

 

(2)        Die Jugendfeuerwehr Wohratal ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(3)       Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Wohratal untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindeinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr (und durch den Wehrführer/die Wehrführerin), der/die sich dazu des Leiters/Leiterin der Jugendfeuerwehr bedient. Der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein.

 

 

§ 11

GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN,
STELLVERTRETENDER GEMEINDEBRANDINSPEKTOR/
STELLVERTRETENDE GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN,
WEHRFÜHRER/WEHRFÜHRERIN, STELLVERTRETENDER WEHRFÜHRER /STELLVERTRETENDE WEHRFÜHRERIN

 

(1)       Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der  Gemeinde Wohratal ist der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin.

 

(2)       Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin wird von den Angehörigen der Feuerwehr Wohratal auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

(3)        Die Wahl findet anläßlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wohratal (§ 15) statt.

 

(4)       Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wohratal angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels den erforderlichen Lehrgängen nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen. 

 

(5)        Der Gemeindebrandinspektor/ die Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wohratal ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wohratal und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den  Gemeindevorstand in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin und der Feuerwehrausschuß (die Feuerwehrausschüsse) zu unterstützen.

 

(6)     Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin hat den Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.

 

           Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Gemeindevorstand nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, daß binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Gemeindebrandinspektors/einer stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Gemeindebrandinspektor/die stellvertretende Gemeindebrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Wohratal ernannt.

 

(7)     Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrand­inspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch den Gemeindevorstand zu verabschieden.

 

(8)         Die Wehrführer führen die Freiwillige Feuerwehr in den Ortsteilen nach Weisung des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr (§ 14).

 

(9)        Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr angehört und die erforderlichen Lehrgänge besucht hat. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmeregelungen im Einzelfall hinsichtlich der erforderlichen Fachkenntnisse zulassen.  Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der  Ortsteilfeuerwehr (§ 14).

 

(10)       Für den Wehrführer/die Wehrführerin  und  dessen Stellvertreter/deren  Stellvertreterin gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

 

§ 12

FEUERWEHRAUSSCHUSS/-AUSSCHÜSSE

 

(1)        Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/ der Wehrführerin bzw.  des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben  kann in den Ortsteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wohratal je ein Feuerwehrausschuss gebildet werden.

 

(2)        Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin oder dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin als Vorsitzende/Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin oder dem stellvertretenden Gemeindebrandinspektor/der stellvertretenden Gemeindebrandinspektorin sowie aus 2 Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter/einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und einem Vertreter/einer Vertreterin der Jugendfeuerwehr.

 

(3)      Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der  Alters- und Ehrenabteilung und des Vertreters/der Vertreterin der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung der Ortsteilfeuerwehr, der Alters- und Ehrenabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen Vertreter.

 

(4)                Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Gemeindebrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

§ 13

WEHRFÜHRERAUSSCHUSS

 

(1)      Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Gemeindebrandinspektor/der Gemeindebrandinspektorin, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen sowie dem Gemeindejugendfeuerwehrwart/ der Gemeindejugendfeuerwehrwärtin besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wohratal zu koordinieren.

 

(2)         Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat den Wehrführerausschuß zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 

§ 14

JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG ORTSTEILFEUERWEHREN

 

(1)  Unter dem Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin oder des Wehrführers/der Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Wohratal statt.

 

(2)        Die Jahreshauptversammlung wird vom Gemeindebrandinspektor/von der Gemeindebrand­inspektorin oder vom Wehrführer/von der Wehrführerin einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(3)      Eine Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(4)         Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Gemeindevorstand mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekanntzugeben.

 

(5)        Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin – die Alters- und Ehrenabteilung. § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. 

 

(6)      Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

 

§ 15

GEMEINSAME HAUPTVERSAMMLUNG

 

(1)    Unter Vorsitz des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wohratal statt.

 

Bei dieser Versammlung hat der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin , der Wehrführer/die Wehrführerin, der Gemeindejugendfeuerwehrwart/die Gemeindejugendfeuerwehrwartin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(2)         Die gemeinsame Hauptversammlung vom Gemeindebrandinspektor/von der Gemeindebrand­inspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) der Freiwilligen Feuerwehr schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(3)          § 14 Abs. 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

 

§ 16

WAHLEN DES GEMEINDEBRANDINSPEKTORS/DER GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN,
 DES STELLVERTRETENDEN GEMEINDEBRANDINSPEKTORS/
DER STELLVERTRETENDEN GEMEINDEBRANDINSPEKTORIN,
DES WEHRFÜHRERS/DER WEHRFÜHRERIN,
DES STELLVERTRETENDEN WEHRFÜHRERS/DER STELLVERTRETENDEN WEHRFÜHRERIN,
DES LEITERS/DER LEITERIN DER JUGENFEUERWEHR
UND DER ZU WÄHLENDEN MITGLIEDER DES FEUERWEHRAUSSCHUSSES

 

(1)        Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.

 

(2)         Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen  vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der  Beschlußfähigkeit der Versammlung
gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(3)       Der Gemeindebrandinspektor/die Gemeindebrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die Wehrführer/die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuß, der Leiter/die Leiterin der Jugendfeuerwehr werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend.

 

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuß sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(4)         Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 3 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls aus den Reihen der Wahlberechtigten sich kein Widerspruch erhebt.

 

(5)       Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Gemeindebrandinspektors/der Gemeindebrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und der stellvertretenden Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur Vorlage an den  Gemeindevorstand zu übergeben.

 

§ 17

FEUERWEHRVEREINIGUNGEN

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Gemeinde wird Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen auf Gemeindeebene fördern und im Rahmen ihrer Möglichkeiten finanziell unterstützen.

 

§ 18

INKRAFTTRETEN

 

(1)       Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(3)        Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung vom 20.05.1972.

 

 

 

          Wohratal, den 15.08.2001

 

 

 

 

          Peter Hartmann

          Bürgermeister